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Statuten des Kart Club Schaffhausen

Statuten des Kart club Schaffhausen

 

1. Name, Sitz und Zweck des Clubs

Unter dem Namen „Kart Club Schaffhausen“ besteht ein neutraler Verein mit Sitz in Schaffhausen.
Dieser Verein hat zum Zweck:
a) Kartsportfreunden Gelegenheit zum sportlichen Wettkampf zu bieten
b)Kameradschaftlichen Austausch von Erfahrungen sportlicher und technischer Natur zu ermöglichen.

2. Mitgliedschaft

a) Grundsätzlich kann jedermann/-frau Mitglied werden, aktiv oder passiv.
b)Mitglied wird man durch Bezahlung eines Jahresbeitrages und bleibt es durch kameradschaftliches Befolgen der statutarischen Vereinsregeln.
c) Der Vorstand kann ein Mitglied mit Grundangabe ausschliessen.
d) Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf eventuell vor handenes Vereinsvermögen.
e) Ehrenmitglied wird man durch besondere Verdienste. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktiv-Mitglieder.
f) Wer den Jahresbeitrag bis Ende März nicht bezahlt hat, erhält eine schriftliche Mahnung, welcher bis April Folge zu leisten ist. Danach scheidet ein Mitglied automatisch aus dem Club aus.

3. Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand

3.1 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die oberste Instanz. Ihre Entscheide sind bindend und endgültig. Sie versammelt sich:
a) Einmal im Jahr, spätestens Ende Januar des darauffolgenden Jahres.
b) Zur ausserordentlichen Generalversammlung auf Einberufung durch den Vor-stand oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder.

3.2 Stimmrecht

a) An der Mitgliederversammlung haben Aktiv-, Ehren- und Passivmitglieder Stimmrecht.
b) Bei Rennangelegenheiten haben nur Aktivmitglieder, die im Vorjahr mindestens ein Clubrennen gefahren sind, sowie der Vorstand das Stimmrecht.
c) Statuten-Revisionen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in Kraft gesetzt werden.
d) Für Rennreglementsänderungen genügt das absolute Mehr.
e) Das Stimmrechtmindestalter ist auf das 15. Lebensjahr festgelegt. Bei Minderjährigen (unter 14 Jahren) wird das Stimmrecht auf ein Elternteil übertragen.

3.3 Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Ernennung des Vorstandes
b) Festsetzung des Jahresbeitrages
c) Entgegennehmen und Verabschieden von Jahresbericht und Rechnung
d) Ernennung der Rechnungsrevisoren
e) Statutenänderung
f) Rennreglementsänderung (siehe 3.2 d)
g) Liquidationsbeschluss und Verfügung über allfällige Aktiven.

3.4 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Sportpräsident
d) Kassier
e) Aktuar
f) Beisitzer
g) Rennleiter

Die Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Die Funktionen sind ehrenamtlich, also nicht bezahlt.
Die Generalversammlung kann den Vorstand bei Bedarf erweitern. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Dritt el davon anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

3.5 Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
a) Vertretung des Clubs nach aussen, wobei der Präsident mit Einzelunterschrift, der Vizepräsident und der Aktuar zusammen zeichnen. Verträge werden vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten zusammen mit dem Aktuar unterzeichnet.
b) Ausführung der Entscheide der Clubversammlung.
c) Geschäftsführung und Verwaltung der Finanzen nach kaufmännischen Regeln.
d) Rückweisung von Anträgen betreffend Rennangelegenheiten, sofern sie in Bezug auf Machbarkeit, Umsetzung oder inhaltlich nicht zu den Vereinszielen passen oder die Clubmeisterschaft dadurch an Attraktivität einbüsst.

3.6 Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs erfolgt durch die Generalversammlung. Die Generalversammlung bestimmt das Liquidationsdatum. Der Vorstand wird mit der Liquidation beauftragt und übergibt die Schlussabrechnung einer von der Generalversammlung bestimmten Kontrollstelle. Der Kart Club wird aufgelöst, wenn er nur noch 5 Mitglieder zählt und diese die Auflösung beschliessen.

4. Finanzen, Haftung

a) Die Jahresbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt und von der Generalversammlung genehmigt.
b) Eventuelles Vereinsvermögen darf nur im Interesse des Vereins verwendet werden.
c) Der Clubbeitrag für das folgende Jahr wird jeweils an der Generalversammlung festgelegt.



Schaffhausen, 28.02.2022 Präsident Rolf Käser
Revidiert anlässlich der 45. Generalversammlung: Art. 3.5 d

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